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Jugendordnung

Wichtiger Hinweis: Dieses Dokument ersetzt nicht die gedruckte Original-Ausgabe der Jugendordnung. Es ist mit Erfassungs- oder Tippfehlern zu rechnen!

§1 Name und Gliederung
§2 Aufgaben und Zweck
§3 Mitgliedschaft
§4 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Jugendfeuerwehr
§5 Organe der Jugendfeuerwehr
§6 Mitgliederversammlung
§7 Jugendausschuss
§8 Der Stadtjugendfeuerwehrwart/Stadtjugendfeuerwehrwartin
§9 Die Jugendleiter/Jugendleiterinnen
§10 Schriftgut
§11 Stärke, Bekleidung, Ausrüstung
§12 Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit
§13 Übernahme in aktiven Feuerwehrdienst
§14 Schlussbestimmungen

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§1 Name und Gliederung

  1. Die Jugendfeuerwehr Konstanz ist die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Konstanz.
  2. Sie besteht aus den Jugendgruppe in Zuordnung zu den Löschbereichen der aktiven Wehr.
  3. Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen; sie gestaltet ihr Jugendleben als selbstständige Jugendgruppe innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Konstanz nach dieser Ordnung selbst.
  4. Als unmittelbares Glied der Freiwilligen Feuerwehr untersteht sie der fachlichen Aufsicht des Kommandanten/der Kommandantin, der/die sich dazu des Stadtjugendfeuerwehrwartes/der Stadtjugendfeuerwehrwartin bedient.

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§2 Aufgaben und Zweck

  1. Die Jugendfeuerwehr ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb der Feuerwehr, die sich zu ihren Idealen bekennt und an ihrer Verwirklichung tätig mitwirkt.
  2. Die Jugendfeuerwehr will
    a) die Jugend zu tätiger Nächstenhilfe anleiten
    b) des Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen pflegen und fördern
    c) dem europäischen Gedanken und dem gegenseitigen Verstehen unter en Völkern vor allem durch Begegnungen bei Lagern und Fahrten dienen
    d) aktiv am Schutz von Umwelt und Natur mitwirken.
  3. In fachlicher Hinsicht will die Jugendfeuerwehr auf die Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr mit Methoden, die Leistungsfähigkeit und Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen berücksichtigen, vorbereiten. Hierzu zählen insbesondere folgende Schwerpunkte:
    a) Brandbekämpfung
    b) Erste Hilfe
    c) Brandschutzerziehung
    Die entsprechenden Vorschriften sind zu beachten.
  4. Weitere Aufgaben sind:
    a) aktive Mitwirkung in der Gemeinschaft, der Jugendorganisation der Gemeinde und den überörtlichen Zusammenschlüssen der Jugendfeuerwehr
    b) Erstellung der Jahresstatistik der Jugendfeuerwehr
    c) Berichterstattung für die Jugendfeuerwehr-Fachpresse
    d) Öffentlichkeitsarbeit.

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§3 Mitgliedschaft

  1. In die Jugendfeuerwehr können Jungen und Mädchen zwischen zehn und achtzehn Jahren als Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie dafür geeignet sind. Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss.
  3. Die Entscheidung des Feuerwehrausschuss wird dem Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.
  4. Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet:
    a) bei der Übernahme in die aktive Abteilung
    b) beim Austritt aus der Jugendfeuerwehr
    c) wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen
    d) wenn die gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden können
    e) mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr
    f) mit der Auflösung der Jugendfeuerwehr
    g) bei einem Wechsel des Wohnortes.

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§4 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Jugendfeuerwehr

  1. Jeder/jede Angehörige der Jugendfeuerwehr hat das Recht
    a) bei der Planung und Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken;
    b) in eigener Sache gehört zu werden
    c) den Jugendausschuss zu wählen
  2. Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr sind gemäß den entsprechenden Richtlinien einheitlich zu kleiden.
  3. Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr
    a) sind von der Gemeinde gegen Haftpflicht in Höhe von mindestens zehn Millionen Mark zu versichern
    b) erhalten für im Dienst entstandene Sachschäden einen Ersatz gemäß §16 FwG
    c) erhalten bei auf den Jugendfeuerwehrdienst zurückzuführender Arbeitsunfähigkeit Lohnfortzahlung gemäß §17 FwG.
  4. Jeder/jede Angehörige der Jugendfeuerwehr hat die Pflicht
    a) an den Dienstveranstaltungen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen
    b) die im Rahmen dieser Jugendordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen
    c) sich den anderen Angehörigen gegenüber kameradschaftlich zu verhalten
    d) mit den anvertrauten Ausrüstungsstücken und Geräten sorgsam umzugehen.
  5. Bei Verstößen gegen Ordnung und Kameradschaft können folgende Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden: a) Verwarnung unter vier Augen
    b) Verweis von der Jugendfeuerwehr
    c) Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr.
  6. Gegen eine Ordnungsmaßnahme kann bis spätestens vierzehn Tagen nach ihrem Ausspruch Beschwerde beim Kommandanten/bei der Kommandantin eingelegt werden, der/die nach einer Beratung mit dem Stadtjugendfeuerwehrwart/-wartin in den Fällen a) und b) entscheidet.
  7. Der Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr wird vom Kommandanten/Kommandantin nach Beschluss durch den Feuerwehrausschuss ausgesprochen.

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§5 Organe der Jugendfeuerwehr

    Organe der Jugendfeuerwehr sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Ausschuss
    c) der Stadtjugendwart/-wartin und
    d) die Jugendgruppenleiter/leiterinnen.

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§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das Beschlussorgan der Jugendfeuerwehr; ihr sind alle wichtigen Angelegenheiten der Jugendfeuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
  2. Die Mitgliederversammlung muss einmal jährlich vom Stadtjugendfeuerwehrwart/-wärtin im Einvernehmen mit dem Kommandanten/der Kommandantin mit 14 Tagen Frist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Stadtjugendfeuerwehrwart /-wartin oder seinem Stellvertreter/-vertreterin geleitet.
  3. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Angehörigen anwesend ist. Jeder /jede hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Der Stadtjugendwart/-wartin und die Jugendgruppenleiter /-leiterinnen haben beratende Stimmen.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
  6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Wahl des Jugendausschusses
    b) Wahl der Delegierten zu übergeordneten Organen der Deutschen Jugendfeuerwehr
    c) Genehmigung des Jahresberichts
    d) Vorschläge zur Dienstplangestaltung
    e) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
  7. Einmal jährlich sollte außer der Mitgliederversammlung ein Eltern- oder Informationsabend stattfinden.

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§7 Jugendausschuss

  1. Der Jugendausschuss besteht aus dem Stadtjugendwart/-wartin als Vorsitzenden/Vorsitzende und der Anzahl der Jugendgruppen frei gewählten Jugendlichen.
    Kraft Amt sind ferner Mitglieder des Ausschusses:
    a) der vom Stadtjugendfeuerwehrwart/-wartin bestellte Schriftführer/-führerin
    b) die Jugendgruppenleiter/-leiterinnen.
  2. Die zu wählenden Angehörigen der Jugendausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Der Jugendausschuss wird vom Stadtjugendfeuerwehrwart/-wartin mindestens einmal im Jahr einberufen.
  4. Über die Sitzung des Jugendausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
  5. Die Aufgaben des Jugendausschusses sind:
    a) Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten der Jugendfeuerwehr, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind
    b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    c) Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in Organisationen und Einrichtungen in der Stadt im Einvernehmen mit dem Kommandanten/Kommandantin
    d) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
    e) Einbringung von Vorschlägen zur Dienstplangestaltung und deren Durchführung
    f) erarbeiten von Beschaffungsvorschlägen.

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§8 Der Stadtjugendfeuerwehrwart/Stadtjugendfeuerwehrwartin

  1. Der Stadtjugendwart/-wartin, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter/-vertreterin, leitet die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe dieser Jugendordnung und der Beschlüsse der Organe.
  2. Der Stadtjugendfeuerwehrwart/-wartin und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Kommandanten/Kommandanten durch den Feuerwehrausschuss bestellt.
  3. Der Stadtjugendfeuerwehrwart/-wartin sowie sein Stellvertreter/-vertreterin müssen aktive Feuerwehrangehörige sein, einen Maschinistenlehrgang, einen Jugendleiterlehrgang und einen Gruppenführerlehrgang an der Landesfeuerwehrschule mit Erfolg besucht haben.

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§9 Die Jugendleiter/Jugendleiterinnen

  1. Die Jugendgruppenleiter/Jugendgruppenleiterinnen werden auf Vorschlag des Stadtjugendfeuerwehrwartes/-wartin vom Kommandanten/Kommandantin bestellt.
  2. Die Jugendgruppenleiter/-leiterinnen leiten die Jugendlichen in den einzelnen Löschbereichen und zeichnen als Ansprechpartner verantwortlich. Die Leitung erfolgt nach Maßgabe dieser Jugendordnung und der Beschlüsse der Organe.
  3. Sie müssen aktive Feuerwehrangehörige sein, einen Truppführerlehrgang absolviert haben und die Lehrgänge für Jugendleiter zum nächstmöglichen Zeitpunkt besuchen.

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§10 Schriftgut

  1. Die Führung eines Mitgliederverzeichnisses, sowie die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten ist Aufgabe des Stadtjugendfeuerwehrwartes/-wartin, in Absprache mit der Verwaltung der Freiwilligen Feuerwehr Konstanz.
  2. Die Führung der Dienstbücher ist Aufgabe des Jugendgruppenleiter/-leiterinnen in den Stadtteilen.
  3. Personaldaten, Eintrittsdatum, Übernahme in den aktive Dienst usw. ist Aufgabe der Feuerwehrverwaltung.
  4. Für die Weiterleitung des Jahresberichtes ist der Stadtjugendfeuerwehrwart/-wartin verantwortlich.

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§11 Stärke, Bekleidung, Ausrüstung

  1. Die personelle Stärke der Jugendfeuerwehr muss mindestens Gruppenstärke betragen.
  2. Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst entsprechend den Bekleidungsrichtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr die Bekleidung und Ausrüstung kostenlos gestellt.
  3. Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände an die Feuerwehr Konstanz zurückzugeben oder Ersatz zu leisten.

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§12 Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit

  1. Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Angehörigen der Jugendfeuerwehr erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungsvorschriften für die Freiwillige Feuerwehr Konstanz unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen. Die Ausbildung erstreckt sich auf die theoretische Schulung in allen Sparten des Feuerlösch- und Rettungswesens und auf die praktische Ausbildung an den Geräten.
  2. Eine Verwendung von Angehörigen der Jugendfeuerwehr an Einsatzstellen der Feuerwehr erfolgt frühestens vom 16. Lebensjahr an. Der Einsatz darf sich nur auf die rückwärtigen Dienste (außerhalb des Gefahrenbereichs) erstrecken und muss stets im Zusammenwirken mit erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen erfolgen.
  3. An einen grundsätzliche Einsatz ist nicht gedacht, und somit besteht auch kein Rechtsanspruch an einem Feuerwehreinsatz teilzunehmen.
  4. Die Jugendarbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen, bei Sport und Spiel, Wanderungen und Fahrten, Zeltlagern, Besichtigungen, Basteln und Werken, Vorträgen, Verkehrserziehung usw. geleistet.
  5. Für die Ausbildung und Jugendarbeit wird vom Stadtjugendwart/-wartin in Absprache mit dem Jugendausschuss im halbjährlichen Rhythmus ein Dienstplan zu erarbeiten.
  6. Der Dienstplan ist frühzeitig dem Kommandanten/Kommandantin der Freiwilligen Feuerwehr zur Genehmigung und Unterschrift vorzulegen.

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§13 Übernahme in aktiven Feuerwehrdienst

  1. Angehörige, die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben und den Bedingungen für die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr Konstanz entsprechen, können nach Vollendung des 18. Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen werden.
  2. In den aktiven Feuerwehrdienst übernommene Angehörige können auf eigenen Wunsch, bis zum 28. Lebensjahr, weiterhin bei der Jugendfeuerwehr Mitglied bleiben.
  3. Bei einem Wechsel des Wohnortes erhält der/die Angehörige der Jugendfeuerwehr auf schriftlichen Antrag eine Bescheinigung über seine Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr Konstanz. Der Antrag ist dem Kommandanten/Kommandantin der Freiwilligen Feuerwehr schriftlich zuzuleiten.

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§14 Schlussbestimmungen

  1. Diese Jugendordnung wurde am 19.08.1992 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Diese Jugendordnung wurde am 10.09.1992 vom Ausschuss der Freiwilligen Feuerwehr Konstanz bestätigt.
  3. Diese Jugendordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Konstanz, den 16.12.1994

Stadt Konstanz
Dr. Eickmeyer
Oberbürgermeister

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